Artikel 5 Grundgesetz
Artikel 5 des Grundgesetzes steht für die Meinungsfreiheit der Bürger in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt[Bearbeiten]
Artikel 5 GG ist in drei Absätze unterteilt.
Absatz 1: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Absatz 2: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Absatz 3: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Bedeutung[Bearbeiten]
Der erste und der dritte Absatz besagen das jeder Bürger des deutschen Staates, ein Recht auf die freie Meinungsäußerung hat. Dies bedeutet, dass auch für Filmemacher in Deutschland die Möglichkeit besteht ihre Meinungen und Absichten in Filmen frei zu präsentieren.
Allerdings wird dieses Recht in Absatz 2 eingeschränkt, man darf niemanden mit dieser Präsentation beleidigen oder in seinem Recht auf Körperliche Unversehrtheit einschränken. Das bedeutet auch das die populären Happy Slapping Videos bereits vom Grundgesetz aus verboten sind.
Artikel 5 GG bedeutete auch das Ende für das Verbot für Pornografische Filme stattdessen wurden Pornofilme mit FSK 18 deklariert.